AG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 - 25a C 286/19
Der Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung steht nicht entgegen, dass der Vermieter bei Ausspruch der Kündigung noch nicht den statischen Nachweis für den Wanddurchbruch geführt und auch noch keine Zustimmung der Eigentümerversammlung oder eine gegebenenfalls einzuholende Baugenehmigung eingeholt hat.
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