Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2017, 3756; IMRRS 2017, 1555; IVRRS 2017, 0612
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Alternative Mieträume vorhanden: Kein Vollstreckungsschutz!

AG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2017 - 67g IN 137/15

1. Die Freigabe des Vermögens und von Ansprüchen aus freiberuflicher Tätigkeit einer freiberuflich tätigen Insolvenzschuldnerin nach § 35 Abs. 2 InsO steht der Verwertung einer Immobilie mit betrieblich genutzten Räumlichkeiten als Insolvenzmasse nicht entgegen.

2. Einer Räumung stehen im Rahmen von § 765a ZPO zudem weder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch die Berufsfreiheit der Schuldnerin entgegen, wenn diese sich auf die Tätigkeit in anderen Mieträumlichkeiten verweisen lassen muss und deshalb die Interessen der Gläubiger an der Verwertung der Masse überwiegen.

3. Ob auch die Immobilie selbst nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben wurde, ist nicht bei einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, sondern im Rahmen einer Erinnerung nach § 766 ZPO zu entscheiden.

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IVR 2018, 34