AG Hamburg, Urteil vom 06.09.2019 - 9 C 521/18
1. Die Beeinträchtigung von Grenzanlagen können die Eigentümer beider Grundstücke abwehren, und zwar sowohl die Beeinträchtigung durch den Eigentümer des jeweils anderen Grundstücks als auch die Beeinträchtigung durch Dritte.
2. Ebenso kann eine Eigentümergemeinschaft die Beeinträchtigung durch einen Miteigentümer abwehren, wenn eines der beiden Grundstücke einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.
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