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IBRRS 2022, 2017; IMRRS 2022, 0837
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WEG fehlt Beschlusskompetenz für Stilllegung eines Schwimmbades im Keller!

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.01.2022 - 303c C 10/21

Die Eigentümer können nicht beschließen, ein Schwimmbad und eine Sauna in der Eigentumsanlage zu schließen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltung dieser Anlagen vorschreibt.

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