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IBRRS 2019, 2270; IMRRS 2019, 0835
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Rückzahlung der Kaution bindet auch den Erwerber!

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.02.2019 - 316 C 279/18

1. Der (Fort-)Bestand eines Mietverhältnisses infolge einer unwirksamen Kündigung kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.

2. Indem der veräußernde Vermieter die an ihn geleistete Kaution vor Veräußerung an den Mieter zurückzahlt und der Mieter dies annimmt, wird durch die Rückzahlung der Kaution die bestehende Kautionsabrede zwischen dem Mieter und dem veräußernden Vermieter konkludent aufgehoben, und zwar im Wege eines Verzichts auf die Rechte aus der Kaution.

3. Ein neuer Vermieter, der erst danach in den Mietvertrag eintritt, ist daran gebunden.

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