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IBRRS 2020, 2845; IMRRS 2020, 1162; IVRRS 2020, 0514
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Lampen aufhängen und schon darf Vermieter zu Besuch kommen!

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 29.01.2020 - 531 C 180/19

1. Beim anlassbezogenen Besichtigungsrecht genügt zwar nicht jeder beliebige Anlass. Allerdings kann der Mieter sich auch nicht darauf zurückziehen, dass nur schwer wiegende Störungen oder Gefahren ein Besichtigungsrecht rechtfertigen können.

2. Bringt der Mieter Lampen an, hat der Vermieter ein Besichtigungsrecht.

3. Denn der Vermieter ist zwar nicht zu einem E-Check verpflichtet (vgl. BGH, IMR 2008, 401, und IMR 2007, 141), er darf aber einen E-Check durchführen - erst recht, wenn Veränderungen an der Elektrik vorgenommen worden sein könnten.

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