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IBRRS 2022, 2795; IMRRS 2022, 1187
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Betriebskosten: Vereinbarung setzt keinen Verweis auf gesetzliche Bestimmung voraus
AG Hannover, Urteil vom 10.06.2022 - 563 C 1669/22
Wird vereinbart, dass die Betriebskosten umgelegt werden, so gilt, dass alle Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung als umlagefähig vereinbart gelten.