AG Itzehoe, Urteil vom 08.02.2019 - 97 C 12/18
1. Stellt der Versammlungsleiter einer Eigentümerversammlung fälschlich einen unwirksamen Beschluss fest, so hat diese Feststellung des Versammlungsleiters konstitutive Wirkung mit der Folge, dass der Eigentümerbeschluss mit dem festgestellten Inhalt wirksam ist, solange er nicht augrund fristgerechter Anfechtung für unwirksam erklärt worden ist.
2. Im Hinblick auf die Geltung von Beschlüssen für Sondernachfolger können bei der Auslegung nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind und sich insbesondere aus der Versammlungsniederschrift ergeben.
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