AG Köln, Urteil vom 07.04.2017 - 208 C 454/15
1. Ein Schuhschrank im Treppenhaus und Heizkörper als Handtuchhalter sind grundsätzlich werterhöhend zu berücksichtigen.
2. Soll eine ältere Wohnung aufgrund von Sanierungsmaßnahmen in eine jüngere Altersklasse eingestuft werden, so muss das Mieterhöhungsverlangen hinreichende Angabe zu den Sanierungsmaßnahmen machen.
3. Eine Anordnung in die falsche Altersgruppe ist nur ein materieller Fehler.
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