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IBRRS 2018, 2143; IMRRS 2018, 0769
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Festlegung einer neuen Miete durch Schiedsgutachten

AG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 213 C 136/17

1. Haben die Parteien eines Mietvertrags vereinbart, dass der Mietzins unter gewissen Voraussetzungen durch einen Gutachter neu festgelegt werden soll, handelt sich im Ergebnis um eine sog. "Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinne", da sie lediglich auf eine tatbestandliche Feststellung gerichtet ist, nämlich eine Wertfeststellung.

2. Ist dieses Drittbestimmungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, so unterfällt eine solche Klausel der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB.

3. Ist dieses Wertbestimmungsrecht für den Fall vorgesehen, dass sich die Parteien auf einen neuen Mietzins nicht einigen können, besteht gegen die Klausel keine Bedenken.

4. Haben die Parteien eines Mietvertrags vereinbart, dass der Mietzins unter gewissen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten neu festgesetzt werden soll, so ergibt mangels besonderer Abrede die ergänzende Vertragsauslegung, dass Vermieter und Mieter die Kosten des Schiedsgutachters je zur Hälfte zu tragen haben.

5. Hat dieses Schiedsgutachten die "marktübliche" und "angemessene Miete" festzustellen, ist dies dahin auszulegen, dass der ortsübliche und marktübliche Mietzins maßgeblich sein soll.

6. Deshalb kann es im Rahmen von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf Unbilligkeit, sondern nur auf Unrichtigkeit ankommen.

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Dokument öffnen IMR 2018, 1066 (nur online)