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IBRRS 2019, 3114; IMRRS 2019, 1174
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Kostenverteilungsschlüssel ist verbindlich!

AG Köln, Urteil vom 23.07.2019 - 215 C 37/19

1. Liegen verschiedene Versionen von Jahresabrechnungen vor, muss sich aus dem Beschlusstext deutlich ergeben, welche Version gemeint ist.

2. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass die Mehrheit der Miteigentümer die korrigierte oder zuletzt vorgelegte Version der Jahresabrechnung genehmigen möchte, besteht nicht.

3. Auch der Wirtschaftsplan ist auf der Grundlage des geltenden Kostenverteilungsschlüssels zu erstellen.

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