AG Köln, Urteil vom 27.01.2017 - 220 C 332/16
1. Kosten der Gartenpflege sind prinzipiell umlagefähige Betriebskosten.
2. Das Fällen von Bäumen gehört nicht zur Gartenpflege, so dass dies auch keine umlagefähigen Betriebskosten sind.
3. Dies gilt zumindest dann, wenn der Abholzung keine Neupflanzung folgt.
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