AG München, Urteil vom 06.07.2020 - 481 C 17917/19 WEG
Es stellt eine Benachteiligung eines Eigentümers dar, wenn der Stellplatz für die Mülltonnen in die Nähe der Schlafzimmerfenster des Eigentümers verlegt wird und zumindest in den Sommermonaten der Mittagssonne ausgesetzt ist, so dass mit Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen ist.*)
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