AG München, Urteil vom 14.02.2017 - 482 C 12322/16 WEG
1. Wird eine vorhandene Steinterrasse mit einer Holzterrasse überplankt, so entsteht durch die Verwendung eines anderen Materials (Holz statt Steinplatten), anderer Farbe und die Erhöhung von ca. 10 - 15 cm eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage.
2. Bedarf jede bauliche Änderung nach der Gemeinschaftsordnung der Zustimmung des Verwalters, kommt es beim Fehlen der Zustimmung auf einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG nicht an.
3. Den Individualanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer geltend machen, auch wenn die Wohnungsanlage aus mehreren weitgehend getrennten Häusern besteht.
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