AG München, Urteil vom 11.03.2020 - 482 C 6922/19 WEG
1. Mit Reparaturen sind regelmäßig Instandhaltungsmaßnahmen gemeint, denn Reparaturen finden nur an vorhandenen Bestandteilen statt.
2. Sieht eine Gemeinschaftsordnung vor, dass Reparaturen an Balkontüren auf eigene Kosten des jeweiligen Sondereigentümers vorgenommen werden müssen, so greift diese Regelung somit nicht, wenn es um den Austausch eines nicht mehr reparaturfähigen Tür-Fenster-Elements geht.
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