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IBRRS 2019, 0865; IMRRS 2019, 0322
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Bereits die Formulierung eines anfechtbaren Beschlusses ist Pflichtverletzung

AG München, Urteil vom 16.01.2019 - 485 C 15894/18 WEG

1. Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem WEG-Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht dann einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Verwalters bestehen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Ausreichend ist hierbei eine objektive Pflichtverletzung des Verwalters; ob möglicherweise das Verschulden fehlt, ist unerheblich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - V ZB 11/03, IMRRS 2003, 1053, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2004 - 20 W 460/02, IMRRS 2005, 1239; s. auch BayObLG, Beschluss vom 07.03.2005 - 2Z BR 182/04, IMRRS 2005, 1273).

2. Ein objektiver Pflichtenverstoß des WEG-Verwalters ist gegeben, wenn dieser beginnt, einen nichtigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft umzusetzen. Führt der Verwalter einen nichtigen Beschluss durch, kann er bei Verschulden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (s. aber LG Dortmund, Beschluss vom 24.04.2017 - 1 S 53/17, IMRRS 2017, 1704).

3. Bereits die Formulierung eines eines anfechtbaren Beschlusses stellt eine Pflichtverletzung des Verwalters mit der Folge dar, dass die Entlstung zu verweigern ist.

4. Es ist nicht erforderlich, einen Schadensersatzanspruch schlüssig darzulgen.

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