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IBRRS 2019, 2908; IMRRS 2019, 1090
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Viel hilft nicht immer viel!

AG Münster, Urteil vom 15.03.2019 - 48 C 361/18

1. Gasleitungen sind - entsprechend der einschlägigen technischen Empfehlungen - alle zwölf Jahre auf Dichtigkeit zu überprüfen. Die Kosten einer solche Überprüfung sind grundsätzlich - in dem Jahr des Entstehens - umlagefähig.

2. Entscheidet hingegen der Vermieter, die Prüfung bereits alle 5 Jahre vorzunehmen, entspricht diese Entscheidung nicht mehr dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

3. Bei der erstmaligen Dachrinnenreinigung liegt eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass - namentlich die zuvor nicht durchgeführte Reinigung - vor. Erst die folgenden Reinigungen können als nicht mehr anlassbezogen angesehen und damit umgelegt werden.

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