AG Nagold, Urteil vom 22.10.2018 - 3 C 225/18
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Versorgungsanlage dem Sonder- oder dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist, kommt es darauf an, ob die Anlage/Leitung zumindest auch dem Gemeingebrauch dient oder allein dem Sondereigentümer zugute kommt. Wenn Leitungen außer Betrieb genommen, geändert oder ersetzt werden können, ohne dass die Gesamtanlage bzw. die Gesamtversorgung beeinträchtigt wird, ist davon auszugehen, dass es sich um dem jeweiligen Sondereigentum zugehörige Leitungen handelt und zwar auch dann, wenn sich die jeweiligen Leitungen teilweise außerhalb der Sondereigentumseinheit befinden.
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