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IBRRS 2021, 2770; IMRRS 2021, 1014
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Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete gebildet?

AG Neukölln, Urteil vom 05.01.2021 - 13 C 43/21

Gemäß § 558 Abs. 2 BGB wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind.

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Dokument öffnen IMR 2021, 1069 (nur online)