AG Oberhausen, Urteil vom 06.10.2020 - 37 C 863/20
1. Wird ein zeitlich begrenzter Mietvertrag trotz Erreichens des Vertragsendes weiterhin vollzogen, wird durch die tatsächliche Weiternutzung konkludent ein unbefristetes Mietverhältnis zu den Konditionen des ursprünglichen Vertrags geschlossen.
2. Ein Mietmangel liegt mit Blick auf die Corona-Beschränkungen nicht vor.
3. Es liegt auch kein Fall der Unmöglichkeit vor.
4. Es sind jedoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
5. Um zu einem angemessenen tragbaren Ergebnis zu kommen, ist das Risiko, das mit den Corona-Beschränkungen einhergeht, auf die Parteien je zur Hälfte zu verteilen.
6. Der Kautionsrückzahlungsanspruch wird in angemessener Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, wenn der Vermieter in der Lage ist, noch offene Ansprüche, zu deren Sicherung die Kaution dient, in zumutbarer Weise abzurechnen.
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