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IBRRS 2021, 2811; IMRRS 2021, 1029
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Verband ist für ordnungsgemäße Verwaltung zuständig

AG Ratingen, Urteil vom 12.05.2021 - 8 C 373/20

Gemäß § 18 Abs. 2 WEG besteht ein Rechtsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nur noch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Verband gem. §§ 9a Abs. 1, 18 Abs. 1 WEG, aber nicht mehr gegenüber dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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