AG Rinteln, Beschluss vom 16.04.2020 - 1 II 378/19
1. Eine Angelegenheit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegt vor, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht.
2. Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten.
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