AG Schöneberg, Urteil vom 09.03.2017 - 109 C 186/16
1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den Hauseigentümer, das Grundstück nebst allen mitvermieteten Räumen und Flächen auf Gefahrenquellen zu überprüfen und diejenigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, die nach den gesamten Umständen zumutbar sind.
2. Zu den Anforderungen an den Vortrag einer Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht.
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