AG Schöneberg, Urteil vom 16.02.2018 - 17 C 122/17
1. Soll der Vermieter die Undichtigkeit von Fenstern beseitigen, muss der Mieter die betroffenen Fenster klar und eindeutig bezeichnen.
2. Der Mieter hat lediglich einen Anspruch auf Instandsetzung von Mängeln der Mietsache, nicht aber auf eine konkrete Art der Mangelbeseitigung. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Vermieters, auf welche Art ein vorliegender Mangel beseitigt wird.
3. Voraussetzung für eine Minderung ist, dass durch die Undichtigkeit der Fenster der Wohngebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
4. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Erledigung ist der des Eintritts des erledigenden Ereignisses.
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