AG Schmallenberg, Urteil vom 29.06.2022 - 3 C 32/22
Setzt ein Hotelier in ganz erheblicher Weise nach außen den Rechtsschein, dass er die Corona-Schutzmaßnahmen nicht nur ablehnt, sondern auch zu umgehen versucht (etwa durch Mails, Interviews, entsprechende Bußgeldbescheide gegen ihn), so kann der Hotelgast den Beherbergungsvertrag fristlos kündigen.
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