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IBRRS 2019, 0783; IMRRS 2019, 0299
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Auch Rechtsnachfolger muss Rückbau unzulässiger baulicher Veränderungen dulden

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 20.12.2018 - 72 C 77/18 WEG

Nach Eintritt der Verjährung des Rückbauanspruchs gegen den ursprünglichen Wohnungseigentümer als Handlungsstörer haftet auch ein Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers nunmehr als bloßer Zustandsstörer auf Duldung des Rückbaus einer unzulässigen baulichen Veränderung durch seinen Vorgänger.

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