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IBRRS 2017, 3034; IMRRS 2017, 1253; IVRRS 2017, 0487
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Rücknahme eines Mieterhöhungsverlangens: Hauptsacheerledigung oder Klagerücknahme?

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 08.08.2017 - 9 C 62/17

1. Die Rücknahme eines Mieterhöhungsverlangens im laufenden Zustimmungsprozess durch den Vermieter ist als einseitiger Klageverzicht nicht als erledigendes Ereignis in der Hauptsache, sondern zwingend als Fall der Klagerücknahme zu bewerten.

2. Liegt das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen nach dem Stichpunkt des neuen Mietspiegels, kann das Gericht im laufenden Erhöhungsverfahren den neuen Mietspiegel zur Anwendung bringen.

3. Da die Frage der Begründetheit im erledigten Erhöhungs- und Anschlussprozess Berücksichtigung findet, werden dem Mieter in unbilliger Weise die Kosten des Rechtsstreits doppelt auferlegt.

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