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IBRRS 2020, 1348; IMRRS 2020, 0591
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Korrektur der Beschlusssammlung kann jeder verlangen

AG Wuppertal, Urteil vom 18.11.2019 - 95b C 78/19

1. Der Vermögensstatus ist nicht Teil der Abrechnung nach WEG.

2. Hat die Gemeinschaft die Korrektur der Beschlusssammlung durch die Verwaltung genehmigt, fehlt es der Gemeinschaft hierfür an der Beschlusskompetenz. Der Führer der Beschlusssammlung hat ohne Bindung an Fristen das Recht, Fehler der Beschlusssammlung selbständig zu korrigieren.

3. Ist eine Eintragung falsch, besitzt jeder Wohnungseigentümer einen aus § 21 Abs. 4 WEG folgenden Anspruch auf Berichtigung.

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