AG Zeitz, Beschluss vom 03.08.2020 - 6 F 292/19
Eine Neufestsetzung der Kosten gem. § 107 ZPO ist nicht auf die Festsetzung des bisher nicht festgesetzten Differenzbetrags zu beschränken, der sich durch eine nachträgliche Erhöhung des Streitwerts ergibt. Vielmehr kann die obsiegende Partei eine Neufestsetzung des Gesamtbetrags der entstandenen Kosten auf der Grundlage des geänderten Streitwerts einschließlich Zinsen auf den Gesamtbetrag ab Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags beanspruchen.*)
Volltext