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IBRRS 2018, 3797; IMRRS 2018, 1387
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Musikhören nur in Zimmerlautstärke!

AG Zweibrücken, Urteil vom 29.10.2018 - 1 OWi 4235 Js 7742/18

1. Auch zulässiger Lärm kann ordnungswidrig sein, wenn er ein nach den Umständen vermeidbares Ausmaß annimmt. Aus der Nähebeziehung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses entsteht dabei eine gesteigerte Pflicht der Rücksichtnahme.*)

2. Musikhören in der eigenen Wohnung ist verkehrsüblich, aber hinsichtlich der Lautstärke vermeidbar, wenn es darum geht, Zimmerlautstärke einzuhalten. Ob dabei ein Verstoß vorliegt, ist mangels gesetzlicher Vorgaben durch Zeugenbeweis zu ermitteln.*)

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