AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren - hierzu gehört auch das Einspruchs- und Rügeverfahren - selbst vertritt, hat im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen für die eigene Anwaltstätigkeit.*)
Volltext