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IBRRS 2017, 3506; IMRRS 2017, 1465
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Keine Kostenerstattung für Anwaltstätigkeit in eigener Sache!

AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2017 - 2 AGH 16/16

Ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren - hierzu gehört auch das Einspruchs- und Rügeverfahren - selbst vertritt, hat im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen für die eigene Anwaltstätigkeit.*)

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