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IBRRS 2021, 0975; IMRRS 2021, 0369; IVRRS 2021, 0178
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Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten Entgelts?

BFH, Urteil vom 05.09.2019 - II R 41/16

1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist.*)

2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20% niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels oder wenn sie mehr als 20% höher ist als der oberste Wert der Spanne. Auf den Mittelwert kommt es insoweit nicht an.*)

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Dokument öffnen IMR 2021, 1061 (nur online)