BFH, Beschluss vom 15.12.2017 - IX B 130/17
Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde eingelegt worden ist.
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