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IBRRS 2018, 0247; IMRRS 2018, 0076; IVRRS 2018, 0031
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Vor dem Bundesfinanzhof gilt Vertretungszwang!

BFH, Beschluss vom 15.12.2017 - IX B 130/17

Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde eingelegt worden ist.

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