BFH, Urteil vom 11.07.2017 - IX R 42/15
1. Steht eine Wohnung nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer, sind die hierauf getätigten Aufwendungen solange noch als Werbungskosten abziehbar, wie der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.
2. Die Absicht zur Einkunftserzielung besteht solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben -z.B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung - auch zum Erwerb anbietet.
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