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IBRRS 2021, 3830; IMRRS 2021, 1447; IVRRS 2021, 0621
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"Kündigungsvergütung" ist nur zum Teil umsatzsteuerpflichtig!

BFH, Urteil vom 26.08.2021 - V R 13/19

Die nach Kündigung eines Architektenvertrags zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.*)

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