BFH, Beschluss vom 22.05.2019 - XI R 20/17
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer.
2. Ein solcher entgeltlicher Leistungsaustausch liegt auch vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm - auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage - zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet.
3. Stimmt der Vermieter der Auflösung des Mietvertrags gegen Abfindungszahlung zu und verzichtet auf die weitere Durchführung des Mietvertrags, stellt diese Abfindungszahlung ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.
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