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IBRRS 2023, 0811; IMRRS 2023, 0368
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beA des Unterzeichners muss verwendet werden

BGH, Beschluss vom 24.01.2023 - 6 StR 466/22

1. Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 32a Abs. 3 Var. 2 StPO i.V.m. § 31a BRAO) muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der beigeordnete Verteidiger das Dokument "einfach" signiert, jedoch nicht selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg einreicht. Erfolgt die Übermittlung nach § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO gleichsam durch einen Boten, wird die Authentizität des elektronischen Dokuments nicht gewährleistet.

2. Die Form wird auch nicht dadurch gewahrt, dass das elektronische Dokument von einem anderen Rechtsanwalt ebenfalls "einfach" signiert und übermittelt wird, wenn dieser weeder als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO tätig geworden noch vom Angeklagten selbst bevollmächtigt worden ist. Eine etwaig erteilte Untervollmacht wäre unwirksam.

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