BGH, Beschluss vom 09.11.2020 - AnwZ (Brfg) 60/19
1. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.
2. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat.
3. Derjenige, der bei Kunden seines Arbeitgebers zur Bearbeitung von deren Schadenfällen eingesetzt wird, ist nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig.
4. Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers steht einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur in untergeordnetem Umfang dessen Kunden berät.
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