BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19
1. Um als Syndikusanwalt zugelassen zu werden, müssen die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstellen.
2. Ein Anteil von etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt geleisteten Arbeit reicht regelmäßig aus. Ein Anteil von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.
3. Verwaltungstagungen und Schulungen stellen keine anwaltlichen Tätigkeiten dar.
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