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IBRRS 2022, 1751; IMRRS 2022, 0723
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Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft ist als Syndikus zuzulassen!

BGH, Urteil vom 25.03.2022 - AnwZ (Brfg) 8/21

1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Syndikusrechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Das kann insbesondere bei einer mit hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung verbundenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Fall sein.

2. Ob der Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft hoheitliche Tätigkeiten ausübt, hängt davon ab, welche Aufgaben ihm übertragen wurden.

3. Ein Anteil von 65% anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.

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