BGH, Urteil vom 22.06.2020 - AnwZ (Brfg) 81/18
Jede Art hoheitlicher Tätigkeit (hier: Mitwirkung an Schlichtungsverfahren zwischen Lehrlingen und Ausbildern nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 67 Abs. 3 HwO) bildet ein Zulassungshindernis. Der Umfang, in dem solche Aufgaben ausgeübt werden, ist nicht entscheidend.
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