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IBRRS 2021, 2703; IMRRS 2021, 0993; IVRRS 2021, 0422
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Einzelrichter beim BGH setzt Gegenstandwert fest!

BGH, Beschluss vom 09.08.2021 - GSZ 1/20

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.*)

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