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IBRRS 2019, 0141; IMRRS 2019, 0134
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Für eingeholte Drittauskunft entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr!

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - I ZB 120/17

1. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG zusteht.*)

2. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar.*)

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