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IBRRS 2020, 2914; IMRRS 2020, 1188; IVRRS 2020, 0522
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Grundsatz prozessualer Waffengleichheit gehört zum ordre public

BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 88/19

Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public.*)

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