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IBRRS 2020, 2006; IMRRS 2020, 0856
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Vergleich basiert auf unrichtigem Gutachten: Sachverständiger haftet!

BGH, Urteil vom 25.06.2020 - III ZR 119/19

Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.*)

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