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IBRRS 2022, 0140; IMRRS 2022, 0074; IVRRS 2022, 0023
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Wann ist ein Richter befangen?

BGH, Beschluss vom 02.12.2021 - III ZR 303/20

1. Die Befangenheit eines Richters ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

2. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist u. a. dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er aufgrund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht.

3. Die Besorgnis der Befangenheit kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht (hier verneint).

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Dokument öffnen IBR 2024, 1005 (nur online)