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IBRRS 2021, 1602; IMRRS 2021, 0580; IVRRS 2021, 0249
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Einspruchsverzicht schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids!

BGH, Urteil vom 01.04.2021 - III ZR 47/20

Der Antragsgegner kann in einem Mahnverfahren schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids durch einseitige Erklärung gegenüber dem Amtsgericht (Mahngericht) auf den Rechtsbehelf des Einspruchs wirksam verzichten.*)

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