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IBRRS 2018, 3089; IMRRS 2018, 1112
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Auf gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar nicht hinweisen!

BGH, Urteil vom 23.08.2018 - III ZR 506/16

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG unschädlich sein kann.*)

2. Auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beurkundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar grundsätzlich nicht hinweisen.*)

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