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IBRRS 2021, 0854; IMRRS 2021, 0327; IVRRS 2021, 0157
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Nur das Kollegium kann die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen!

BGH, Beschluss vom 18.02.2021 - IX ZB 6/20

1. Der Anspruch auf Einziehung von Wertersatz wird insolvenzrechtlich mit der Erlangung des Gegenstands begründet.*)

2. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren zwingend dem Kollegium zu übertragen.

3. Bejaht er mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist.

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