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IBRRS 2020, 1995; IMRRS 2020, 0851; IVRRS 2020, 0356
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Gläubigerversammlung lehnt Beschlussfassung ab: Kein Antrag auf Beschlussaufhebung

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - IX ZB 64/17

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Beschlussaufhebung ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Gläubigerversammlung eine Beschlussfassung mehrheitlich abgelehnt hat.*)

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